Der gewerbliche Rechtsschutz umfasst verschiedene Schutzrechte, die unterschiedliche Aspekte von Innovationen absichern. Je nach Innovation – ob technische Erfindung, ästhetische Gestaltung oder kennzeichnendes Zeichen – kommen verschiedene Schutzrechte in Betracht. Die Wahl des richtigen Schutzrechts ist entscheidend für den wirtschaftlichen Erfolg Ihrer Innovation.
Während Patente und Gebrauchsmuster technische Lösungen schützen, sichern Marken Ihre Identität am Markt und Designs die ästhetische Gestaltung Ihrer Produkte. Oftmals ist auch eine Kombination verschiedener Schutzrechte sinnvoll: Ein innovatives Produkt kann gleichzeitig durch ein Patent für die technische Funktion, ein Design für die äußere Form und eine Marke für den Produktnamen geschützt werden.
Unten geben wir Ihnen einen Überblick über die wesentlichen Rechtsgebiete des gewerblichen Rechtsschutzes, in denen wir für Sie tätig sein können.
Sie möchten direkt wissen, was wir für Sie tun können? Hier erfahren Sie, wie wir Ihnen helfen können.
Ein Patent gewährt seinem Inhaber das Recht, Dritten die Nutzung seiner technischen Erfindung zu untersagen. Geschützt werden können Erzeugnisse und Verfahren, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und weitere Anforderungen erfüllen.
Das Patent wird nach einem Anmelde- und Prüfungsverfahren erteilt und gilt maximal zwanzig Jahre ab Anmeldedatum. Während dieser Zeit kann der Patentinhaber Dritten die Nutzung der Erfindung untersagen oder Lizenzen erteilen.
Patentanmeldungen können beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), beim Europäischen Patentamt (EPA) oder über das PCT-Verfahren eingereicht werden.
Das Patentrecht umfasst auch Einspruchs- und Nichtigkeitsverfahren sowie die Durchsetzung von Rechten bei Verletzungen durch Dritte.
Wir begleiten Sie von der Patentanmeldung über das Erteilungsverfahren bis zur Durchsetzung Ihrer Rechte.
Das Gebrauchsmuster wird oft als "kleines Patent" bezeichnet und schützt technische Erfindungen ohne vorheriges Prüfungsverfahren. Die Schutzdauer beträgt maximal zehn Jahre ab Anmeldetag. Im Gegensatz zum Patent werden Gebrauchsmuster ohne inhaltliche Prüfung eingetragen, weshalb die Eintragung schnell – oft innerhalb weniger Wochen – erfolgen kann.
Geschützt werden können Erzeugnisse, nicht jedoch Verfahren. Die Schutzvoraussetzungen sind ähnlich wie beim Patent: Neuheit, erfinderischer Schritt und weitere Anforderungen. Allerdings gelten beim Neuheitsbegriff gewisse Besonderheiten, etwa eine sechsmonatige Neuheitsschonfrist.
Deutsche Gebrauchsmuster sind territorial auf Deutschland beschränkt. Die fehlende Prüfung macht das Gebrauchsmuster kostengünstiger, birgt jedoch auch Risiken hinsichtlich der Rechtssicherheit.
Wir prüfen gern, ob das Gebrauchsmuster für Ihre Erfindung geeignet ist, und entwickeln auf Wunsch Strategien zur optimalen Kombination mit einem Patentschutz.
Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG), auch als Arbeitnehmererfindergesetz bekannt, umfasst Regelungen zu Erfindungen und technischen Verbesserungsvorschlägen von Arbeitnehmern im privaten und im öffentlichen Dienst, von Beamten und Soldaten.
Es unterscheidet zwischen Diensterfindungen und freien Erfindungen. Diensterfindungen sind während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemachte Erfindungen, die entweder aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb oder in der öffentlichen Verwaltung obliegenden Tätigkeit entstanden sind oder maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes oder der öffentlichen Verwaltung beruhen.
Diensterfindungen müssen dem Arbeitgeber unverzüglich gemeldet werden. Nimmt der Arbeitgeber die Erfindung in Anspruch, dann steht dem Arbeitnehmer im Gegenzug eine angemessene Vergütung zu, die nach festgelegten Richtlinien berechnet wird.
Das Gesetz sieht detaillierte Melde-, Freigabe- und Vergütungsverfahren vor, deren Nichteinhaltung rechtliche Konsequenzen haben kann.
Wir beraten Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu allen Aspekten des Arbeitnehmererfinderrechts.
Eine Marke ist ein Zeichen, das Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens kennzeichnet und sie von denen anderer Anbieter unterscheidet. Geschützt werden können beispielsweise Wörter, Buchstaben, Zahlen, Abbildungen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen und sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen. Voraussetzung für den Markenschutz ist, dass das Zeichen Unterscheidungskraft besitzt und nicht beschreibend oder freihaltebedürftig ist.
Markenschutz entsteht durch Eintragung, durch Benutzung im Verkehr oder durch notorische Bekanntheit.
Der Schutz besteht für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen und kann alle zehn Jahre verlängert werden. Markeninhaber können Dritten untersagen, identische oder verwechselbar ähnliche Zeichen für identische oder ähnliche Waren zu verwenden.
Das Markenrecht umfasst auch Löschungs-, Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren.
Wir entwickeln Markenschutzstrategien, die Ihre Kennzeichen national und international absichern.
Das Designrecht (früher Geschmacksmusterrecht) schützt zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsformen eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergeben. Schutzvoraussetzungen sind Neuheit und Eigenart. Die Schutzdauer beträgt maximal 25 Jahre ab Anmeldetag.
Designs können als nationales Design, als Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder international angemeldet werden.
Nicht schutzfähig sind unter anderem Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die ausschließlich durch deren technische Funktion bedingt sind.
Das eingetragene Design gewährt seinem Rechtsinhaber das Recht, Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen.
Wir sichern Ihre Produktgestaltungen durch strategische Designanmeldungen ab und setzen Ihre Rechte bei Bedarf durch.
Sie haben Fragen zum Schutz Ihrer Innovationen? Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Erstgespräch. Wir nehmen uns Zeit, Ihre Situation zu verstehen und zeigen Ihnen konkrete Lösungswege auf.